HKP-Gebühr (0030/0040) — zwei Behauptungen, keine Grundlage
„Nur einmal je Sitzung“ oder „nicht angefordert“ — warum beide Kürzungsbegründungen zur HKP-Gebühr im GOZ-Text keine Stütze finden (§ 630c BGB inklusive).
Stand: Juli 2026 · Fachliche Leitung: Dr. med. dent. M.Sc. Sandro Strößner, Zahnarzt
So klingt es im Schreiben
„Die GOZ-Nr. 0030/0040 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig.“
„Ein Heil- und Kostenplan wurde von uns nicht angefordert; die Gebühr ist nicht erstattungsfähig.“
Was dahintersteckt
Die GOZ-Nrn. 0030/0040 vergüten die Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans. Die Legenden enthalten weder eine Sitzungsbindung (der Patient muss für die Planaufstellung nicht anwesend sein) noch die Voraussetzung einer Anforderung durch den Kostenträger. Der HKP dient der Aufklärung des Patienten und der gesetzlichen Pflicht zur wirtschaftlichen Information in Textform (§ 630c Abs. 3 BGB). Ehrlichkeit: 0030 und 0040 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig — mehrfache Berechnung setzt eigenständige Planungsinhalte voraus.
Die Gegenargumente
- Weder Leistungstext noch Bestimmungen der 0030/0040 enthalten eine Beschränkung auf einmal je Sitzung — die Leistung ist nicht sitzungsbezogen beschrieben; die behauptete Limitierung findet im Verordnungstext keine Stütze.
- Bei mehreren Plänen mit jeweils eigenständigem Planungsinhalt (Alternativplanungen zur Zahnersatzversorgung, getrennte Behandlungsabschnitte wie PAR-Therapie und spätere prothetische Versorgung) ist die Gebühr je Heil- und Kostenplan berechnungsfähig.
- Die Anforderung durch die Versicherung ist keine Berechnungsvoraussetzung: Der HKP wird im Rechtsverhältnis Zahnarzt–Patient zur Aufklärung und Kostentransparenz erstellt. Nach § 630c Abs. 3 BGB ist der Behandler sogar gesetzlich verpflichtet, vor Behandlungsbeginn in Textform über die voraussichtlichen Kosten zu informieren, wenn die vollständige Kostenübernahme nicht gesichert ist.
- Die medizinische Notwendigkeit der Planerstellung beurteilt der Behandler nach fachlichen Kriterien — nicht die kostenerstattende Stelle.
- Als Anlagen: BZÄK-Kommentare zu 0030/0040 und BZÄK-Stellungnahme zu Heil- und Kostenplänen.
Erfolgsaussicht
hochhoch — beide Behauptungen finden im Verordnungstext keine Stütze; bei mehrfacher Berechnung müssen die Planungsinhalte klar abgrenzbar sein
Fristen & Grundregeln
Rechnung fristgerecht (unter Vorbehalt) zahlen · Anspruch schriftlich anmelden — § 15 VVG hemmt die Verjährung · 3 Jahre Zeit (§§ 195, 199 BGB) · Beihilfe: Widerspruch binnen 1 Monat
Das können Sie jetzt tun
- Kürzungsgrund identifizieren. Prüfen Sie das Schreiben gegen die Formulierungen oben — Versicherer arbeiten mit Textbausteinen.
- Ihre Zahnarztpraxis einbinden. Die stärksten Argumente sind fachlich: Bitten Sie Ihre Praxis um eine kurze Stellungnahme zur Abrechnung. (Praxen erstellen diese mit dem Erstattungskämpfer in zwei Minuten.)
- Schriftlich widersprechen. Erstattung ausdrücklich weiter geltend machen, normbezogene Begründung der Kürzung anfordern, Stellungnahme beilegen, Frist von drei Wochen setzen. Bei Beihilfe: Widerspruchsfrist von einem Monat beachten!
Sie wollen nicht selbst formulieren?
Der Erstattungskämpfer analysiert Ihr Kürzungsschreiben und erstellt den fachlich fundierten Konter — entwickelt von einem Zahnarzt. Für Praxen heute, für Versicherte in Kürze.
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