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PKV · Beihilfe · Zahnzusatz · Häufigkeit: mittel

HKP-Gebühr (0030/0040) — zwei Behauptungen, keine Grundlage

„Nur einmal je Sitzung“ oder „nicht angefordert“ — warum beide Kürzungsbegründungen zur HKP-Gebühr im GOZ-Text keine Stütze finden (§ 630c BGB inklusive).

Stand: Juli 2026 · Fachliche Leitung: Dr. med. dent. M.Sc. Sandro Strößner, Zahnarzt

So klingt es im Schreiben

„Die GOZ-Nr. 0030/0040 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig.“
„Ein Heil- und Kostenplan wurde von uns nicht angefordert; die Gebühr ist nicht erstattungsfähig.“

Was dahintersteckt

Die GOZ-Nrn. 0030/0040 vergüten die Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans. Die Legenden enthalten weder eine Sitzungsbindung (der Patient muss für die Planaufstellung nicht anwesend sein) noch die Voraussetzung einer Anforderung durch den Kostenträger. Der HKP dient der Aufklärung des Patienten und der gesetzlichen Pflicht zur wirtschaftlichen Information in Textform (§ 630c Abs. 3 BGB). Ehrlichkeit: 0030 und 0040 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig — mehrfache Berechnung setzt eigenständige Planungsinhalte voraus.

Die Gegenargumente

Erfolgsaussicht

hoch

hoch — beide Behauptungen finden im Verordnungstext keine Stütze; bei mehrfacher Berechnung müssen die Planungsinhalte klar abgrenzbar sein

Fristen & Grundregeln

Rechnung fristgerecht (unter Vorbehalt) zahlen · Anspruch schriftlich anmelden — § 15 VVG hemmt die Verjährung · 3 Jahre Zeit (§§ 195, 199 BGB) · Beihilfe: Widerspruch binnen 1 Monat

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Das können Sie jetzt tun

  1. Kürzungsgrund identifizieren. Prüfen Sie das Schreiben gegen die Formulierungen oben — Versicherer arbeiten mit Textbausteinen.
  2. Ihre Zahnarztpraxis einbinden. Die stärksten Argumente sind fachlich: Bitten Sie Ihre Praxis um eine kurze Stellungnahme zur Abrechnung. (Praxen erstellen diese mit dem Erstattungskämpfer in zwei Minuten.)
  3. Schriftlich widersprechen. Erstattung ausdrücklich weiter geltend machen, normbezogene Begründung der Kürzung anfordern, Stellungnahme beilegen, Frist von drei Wochen setzen. Bei Beihilfe: Widerspruchsfrist von einem Monat beachten!

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