PKV erkennt Steigerungsfaktor nicht an — was jetzt?
Die PKV erstattet nur bis Faktor 2,3 und nennt Ihre Begründung „nicht nachvollziehbar“? Was § 5 GOZ wirklich sagt — und wie ein Widerspruch gelingt.
Stand: Juli 2026 · Fachliche Leitung: Dr. med. dent. M.Sc. Sandro Strößner, Zahnarzt
So klingt es im Schreiben
„Die Begründung für die Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes ist nicht nachvollziehbar.“
„Besonderheiten, die ein Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, sind nicht erkennbar.“
„Wir erstatten die Leistung bis zum 2,3-fachen Satz.“
Was dahintersteckt
§ 5 Abs. 2 GOZ: Innerhalb des Gebührenrahmens (1,0–3,5) bestimmt der Zahnarzt die Gebühr nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Ausführung. Der 2,3-fache Satz ist kein Regelhöchstsatz, sondern deckt nur die durchschnittliche Leistung ab. Die Bemessung ist eine einseitige Leistungsbestimmung des Behandlers (§ 315 BGB); die Versicherung kann sie nur auf Unbilligkeit prüfen, nicht durch eine eigene 'übliche' Bewertung ersetzen.
Die Gegenargumente
- Die Bemessung des Steigerungsfaktors obliegt dem Zahnarzt als einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 5 Abs. 2 GOZ i. V. m. § 315 BGB). Ein pauschaler Verweis auf den 2,3-fachen Satz ersetzt keine Auseinandersetzung mit der konkreten Begründung.
- Die Begründung muss die Überschreitung des Schwellenwerts nachvollziehbar machen; sie muss nicht wissenschaftlichem Gutachtenstandard genügen. Auf Verlangen ist sie näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 GOZ) — genau das leistet die beigefügte Stellungnahme.
- Patientenindividuelle Erschwernisse (z. B. eingeschränkte Mundöffnung, starker Speichelfluss, Würgereiz, schwierige anatomische Verhältnisse, erhöhter Zeitaufwand durch Angstpatient/Sedierungsbegleitung, multiple Restaurationsränder, subgingivale Präparationsgrenzen) sind anerkannte Bemessungskriterien.
- Ein 'Durchschnittsargument' der Versicherung (Mehrzahl der Fälle werde mit 2,3 abgerechnet) verfehlt den Maßstab: Es kommt auf die konkrete Behandlung dieses Patienten an, nicht auf statistische Üblichkeit.
- Die Erstattungspflicht der PKV richtet sich nach § 192 Abs. 1 VVG i. V. m. dem Tarif: Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung nach der GOZ — nicht nur ein von der Versicherung intern festgelegter Satz.
Erfolgsaussicht
hochhoch, wenn eine konkrete, patientenbezogene Begründung nachgeliefert oder präzisiert wird
Rechtsprechung
- BGH, 08.11.2007 — Az. III ZR 54/07: Die Gebührenbemessung innerhalb des Rahmens des § 5 GOZ ist Sache des Zahnarztes; die Praxis, Leistungen von durchschnittlicher Schwierigkeit mit dem 2,3-fachen Satz zu berechnen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. [Quelle]
- VG Düsseldorf, 21.01.2014 — Az. 26 K 2479/13: Die Überschreitung des 2,3-fachen Satzes erfordert eine einzelfallbezogene besondere Begründung; bloße Stichwort-Begründungen genügen nicht — genau hier setzt eine gute Stellungnahme an. [Quelle]
Gerichtsentscheidungen sind einzelfallbezogen — ob sie auf Ihren Fall übertragbar sind, hängt vom Sachverhalt ab.
Fristen & Grundregeln
Rechnung fristgerecht (unter Vorbehalt) zahlen · Anspruch schriftlich anmelden — § 15 VVG hemmt die Verjährung · 3 Jahre Zeit (§§ 195, 199 BGB) · Beihilfe: Widerspruch binnen 1 Monat
Das können Sie jetzt tun
- Kürzungsgrund identifizieren. Prüfen Sie das Schreiben gegen die Formulierungen oben — Versicherer arbeiten mit Textbausteinen.
- Ihre Zahnarztpraxis einbinden. Die stärksten Argumente sind fachlich: Bitten Sie Ihre Praxis um eine kurze Stellungnahme zur Abrechnung. (Praxen erstellen diese mit dem Erstattungskämpfer in zwei Minuten.)
- Schriftlich widersprechen. Erstattung ausdrücklich weiter geltend machen, normbezogene Begründung der Kürzung anfordern, Stellungnahme beilegen, Frist von drei Wochen setzen. Bei Beihilfe: Widerspruchsfrist von einem Monat beachten!
Sie wollen nicht selbst formulieren?
Der Erstattungskämpfer analysiert Ihr Kürzungsschreiben und erstellt den fachlich fundierten Konter — entwickelt von einem Zahnarzt. Für Praxen heute, für Versicherte in Kürze.
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