GOZ 2197 — die häufigste Streichung der PKV
Die PKV streicht die adhäsive Befestigung als „Bestandteil der Füllung“? Warum das Zielleistungsprinzip oft für die Berechnung spricht.
Stand: Juli 2026 · Fachliche Leitung: Dr. med. dent. M.Sc. Sandro Strößner, Zahnarzt
So klingt es im Schreiben
„Die adhäsive Befestigung ist Bestandteil der Füllungsleistung und nicht gesondert berechnungsfähig.“
„Die Nr. 2197 ist neben der Nr. 2100/2120 nicht ansatzfähig.“
Was dahintersteckt
GOZ 2197 vergütet die adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Teilkrone, Veneer etc.) als eigenständige Leistung. Die Leistungsbeschreibungen der Füllungspositionen 2060/2080/2100/2120 nennen die 'Adhäsivtechnik (Konditionieren)' — das mehrstufige adhäsive Befestigungsprotokoll (Bonding) geht darüber inhaltlich hinaus. WICHTIG zur Ehrlichkeit: Die Instanzrechtsprechung zur 2197 neben Füllungen ist gespalten (etwa hälftig pro/contra); eine BGH-Entscheidung existiert nicht, und das BVerwG hat für die KFO-Konstellation (2197 neben 6100, Klebebrackets) beihilferechtlich gegen die gesonderte Berechnung entschieden. Am stärksten ist die Position bei indirekten Restaurationen und Stift-/Aufbau-Konstellationen mit dokumentiertem vollständigem Adhäsivprotokoll.
Die Gegenargumente
- Nach dem Zielleistungsprinzip (§ 4 Abs. 2 GOZ) ist nur die Leistung nicht gesondert berechnungsfähig, die methodisch notwendiger Bestandteil der Zielleistung ist. Das adhäsive Befestigungsprotokoll ist gegenüber dem bloßen 'Konditionieren' der Füllungspositionen ein eigenständiger, zusätzlicher Leistungsinhalt.
- Die Leistungslegende der 2197 enthält keine Beschränkung auf bestimmte Zielleistungen und keinen Ausschluss neben den Füllungspositionen — einen solchen Ausschluss hätte der Verordnungsgeber ausdrücklich regeln müssen.
- Dokumentiert ist die tatsächliche Erbringung des mehrschrittigen Adhäsivprotokolls (Ätzung, Primer, Bonding, Lichthärtung je Schicht) über das Konditionieren hinaus.
- Die pauschale Streichung setzt sich mit der konkreten Leistungserbringung nicht auseinander und ersetzt die gebotene Einzelfallprüfung durch eine interne Erstattungsrichtlinie ohne Rechtsnormqualität.
Erfolgsaussicht
mittelmittel — Instanzrechtsprechung gespalten; besser bei indirekten Restaurationen/Aufbauten mit dokumentiertem Adhäsivprotokoll, schwächer bei direkten Füllungen
Rechtsprechung
- LG Bonn, 23.10.2018 — Az. 8 S 72/18: PRO: Berufungsentscheidung, die die gesonderte Berechnungsfähigkeit der 2197 neben Kompositfüllungen bejaht (IWW-Rechtsprechungsübersicht). [Quelle]
- AG Köln, 26.11.2018 — Az. 142 C 328/15: CONTRA: 2197 nicht neben den Füllungsnummern 2060–2120 berechnungsfähig, da die adhäsive Befestigung dort Leistungsbestandteil sei. [Quelle]
- BVerwG, 05.03.2021 — Az. 5 C 11.19: CONTRA (Beihilfe/KFO): 2197 nicht neben der Eingliederung von Klebebrackets (6100) berechnungsfähig — betrifft die KFO-Konstellation, nicht Füllungen. [Quelle]
Gerichtsentscheidungen sind einzelfallbezogen — ob sie auf Ihren Fall übertragbar sind, hängt vom Sachverhalt ab.
Fristen & Grundregeln
Rechnung fristgerecht (unter Vorbehalt) zahlen · Anspruch schriftlich anmelden — § 15 VVG hemmt die Verjährung · 3 Jahre Zeit (§§ 195, 199 BGB) · Beihilfe: Widerspruch binnen 1 Monat
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