Gekürzte Laborkosten — die Preislisten-Masche
„Unangemessen hoch“ nach interner Preisliste? Warum § 9 GOZ die tatsächlichen Laborkosten schützt und wie der Widerspruch gelingt.
Stand: Juli 2026 · Fachliche Leitung: Dr. med. dent. M.Sc. Sandro Strößner, Zahnarzt
So klingt es im Schreiben
„Die Laborkosten übersteigen die üblichen und angemessenen Preise.“
„Wir legen unserer Erstattung die Preisliste marktüblicher Laborpreise zugrunde.“
„Erstattungsfähig sind Laborkosten nur bis zur Höhe der beigefügten Vergleichswerte.“
Was dahintersteckt
Nach § 9 GOZ kann der Zahnarzt die tatsächlich entstandenen, angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen als Auslagen berechnen. Es gibt keine amtliche Preisliste für Privatlabore (die BEB/BEL-Systematik der GKV gilt nicht). Interne 'Preisvergleichslisten' der Versicherer sind keine Rechtsnorm. Die Erstattung tatsächlich entstandener, marktgerechter Laborkosten kann nicht auf fiktive Durchschnittswerte gekürzt werden, solange die Kosten nicht evident außerhalb des Marktrahmens liegen.
Die Gegenargumente
- Berechnet wurden die tatsächlich entstandenen Fremdlaborkosten laut beigefügter Laborrechnung (§ 9 GOZ) — keine Pauschalen.
- Die von der Versicherung herangezogene Vergleichsliste ist eine interne Kalkulationsgrundlage ohne normative Bindung; sie bildet weder die regionale Marktlage noch die konkrete Ausführungsqualität (z. B. individuelle Schichtkeramik, Implantatprothetik, Präzisionsteile) ab.
- Angemessenheit bemisst sich am konkreten Werkstück: Materialgüte, Fertigungsverfahren, Anzahl der Arbeitsschritte, Einprobe(n) — die beigefügte Leistungsaufstellung des Labors schlüsselt dies auf.
- Der Versicherungsvertrag verspricht Ersatz der Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung (§ 192 VVG); dazu zählen die notwendigen zahntechnischen Auslagen in tatsächlich entstandener Höhe.
Erfolgsaussicht
hochhoch bei konkreter Aufschlüsselung; Versicherer geben hier überdurchschnittlich oft nach
Rechtsprechung
- BGH, 13.07.2023 — Az. I ZR 60/22: § 9 Abs. 1 GOZ verbietet nicht, bei Leistungen des eigenen Praxislabors einen angemessen kalkulierten Gewinnanteil gegenüber der PKV abzurechnen. [Quelle]
- OLG Frankfurt, 22.09.2010 — Az. 3 U 15/10: Kürzung zahntechnischer Laborkosten anhand einer versicherereigenen Preisliste ist ohne Tarifregelung unzulässig; Grenze ist erst ein auffälliges Missverhältnis, für das der Versicherer beweispflichtig ist. [Quelle]
Gerichtsentscheidungen sind einzelfallbezogen — ob sie auf Ihren Fall übertragbar sind, hängt vom Sachverhalt ab.
Fristen & Grundregeln
Rechnung fristgerecht (unter Vorbehalt) zahlen · Anspruch schriftlich anmelden — § 15 VVG hemmt die Verjährung · 3 Jahre Zeit (§§ 195, 199 BGB) · Beihilfe: Widerspruch binnen 1 Monat
Das können Sie jetzt tun
- Kürzungsgrund identifizieren. Prüfen Sie das Schreiben gegen die Formulierungen oben — Versicherer arbeiten mit Textbausteinen.
- Ihre Zahnarztpraxis einbinden. Die stärksten Argumente sind fachlich: Bitten Sie Ihre Praxis um eine kurze Stellungnahme zur Abrechnung. (Praxen erstellen diese mit dem Erstattungskämpfer in zwei Minuten.)
- Schriftlich widersprechen. Erstattung ausdrücklich weiter geltend machen, normbezogene Begründung der Kürzung anfordern, Stellungnahme beilegen, Frist von drei Wochen setzen. Bei Beihilfe: Widerspruchsfrist von einem Monat beachten!
Sie wollen nicht selbst formulieren?
Der Erstattungskämpfer analysiert Ihr Kürzungsschreiben und erstellt den fachlich fundierten Konter — entwickelt von einem Zahnarzt. Für Praxen heute, für Versicherte in Kürze.
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