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PKV · Beihilfe · Zahnzusatz · Häufigkeit: hoch

Der Zweckbindungs-Trick — wenn die Ziffer nicht das beschreibt, was gemacht wurde

2180, 2195, 1030, 1040: Versicherer pressen Leistungen in Ziffern, deren Zweck gar nicht passt. Das Wortlaut-Argument für die Analogberechnung — mit Rechtsprechung.

Stand: Juli 2026 · Fachliche Leitung: Dr. med. dent. M.Sc. Sandro Strößner, Zahnarzt

So klingt es im Schreiben

„Die Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik ist nach der GOZ-Nr. 2180 berechnungsfähig.“
„Der Stiftaufbau ist mit der GOZ-Nr. 2195 abgebildet.“
„Der Medikamententräger ist in der GOZ-Nr. 1030 enthalten.“
„Die subgingivale Belagsentfernung ist mit der GOZ-Nr. 1040 abgegolten.“
„Wir erstatten die Analogleistung nur in Höhe der originären GOZ-Nummer.“

Was dahintersteckt

Viele GOZ-Legenden sind zweckgebunden formuliert: 2180/2195 gelten der Vorbereitung „zur Aufnahme einer Krone“, 1030 der „Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung“, 1040 dem supragingivalen/gingivalen Bereich. Wird die Leistung zu einem anderen Zweck oder über den beschriebenen Umfang hinaus erbracht (präendodontischer Aufbau, direkte Rekonstruktion ohne Krone, Medikamententräger für PAR/Mundtrockenheit, subgingivale nichtchirurgische Belagsentfernung, Mehrschicht-Aufbau), ist sie von der Ziffer nicht erfasst — dann eröffnet § 6 Abs. 1 GOZ die Analogberechnung. Die Rechtsprechung ist je nach Konstellation unterschiedlich: Zivilgerichte beim Mehrschicht-Aufbau pro Analog (LG Stuttgart), Verwaltungsgerichte teils enger (Beihilfe!). WARNUNG: VG Köln 10 K 7023/14 wird in Umlauf befindlichen Vorlagen fälschlich als Pro-Beleg zur subgingivalen Belagsentfernung zitiert — das Urteil hat die Analogberechnung ABGELEHNT und darf nie als Beleg angeführt werden.

Die Gegenargumente

Erfolgsaussicht

hoch

hoch bei klarer Zweck-Abweichung (präendo, ohne Krone, PAR-Medikamententräger) gegenüber PKV; mittel bei subgingivaler Belagsentfernung und generell bei Beihilfe (engere Verwaltungsrechtsprechung)

Rechtsprechung

Gerichtsentscheidungen sind einzelfallbezogen — ob sie auf Ihren Fall übertragbar sind, hängt vom Sachverhalt ab.

Fristen & Grundregeln

Rechnung fristgerecht (unter Vorbehalt) zahlen · Anspruch schriftlich anmelden — § 15 VVG hemmt die Verjährung · 3 Jahre Zeit (§§ 195, 199 BGB) · Beihilfe: Widerspruch binnen 1 Monat

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Das können Sie jetzt tun

  1. Kürzungsgrund identifizieren. Prüfen Sie das Schreiben gegen die Formulierungen oben — Versicherer arbeiten mit Textbausteinen.
  2. Ihre Zahnarztpraxis einbinden. Die stärksten Argumente sind fachlich: Bitten Sie Ihre Praxis um eine kurze Stellungnahme zur Abrechnung. (Praxen erstellen diese mit dem Erstattungskämpfer in zwei Minuten.)
  3. Schriftlich widersprechen. Erstattung ausdrücklich weiter geltend machen, normbezogene Begründung der Kürzung anfordern, Stellungnahme beilegen, Frist von drei Wochen setzen. Bei Beihilfe: Widerspruchsfrist von einem Monat beachten!

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