aPDT/PACT abgelehnt — der Anerkennungs-Irrtum
Die Versicherung lehnt die photodynamische Therapie als „nicht anerkannt“ ab? Warum das am Maßstab des § 6 Abs. 1 GOZ vorbeigeht — mit Rechtsprechung.
Stand: Juli 2026 · Fachliche Leitung: Dr. med. dent. M.Sc. Sandro Strößner, Zahnarzt
So klingt es im Schreiben
„Bei der photodynamischen Therapie handelt es sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode.“
„Für die aPDT liegen keine ausreichenden Studien vor; die Leistung ist nicht erstattungsfähig.“
Was dahintersteckt
Der Einwand geht am rechtlichen Maßstab vorbei: § 6 Abs. 1 GOZ in der Fassung 2012 hat das frühere Zeitkriterium (Entwicklung nach Inkrafttreten) aufgegeben und verlangt für die Analogberechnung allein eine selbstständige zahnärztliche Leistung, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten ist — keine wissenschaftliche Anerkennung und keine Studienlage. Die Verwaltungsrechtsprechung hat die Analogberechnung der aPDT ausdrücklich bestätigt. Vorsicht: Einzelne Beihilfeverordnungen schließen die photodynamische Lasertherapie ausdrücklich aus — dort ist die Verordnungslage zu prüfen.
Die Gegenargumente
- Die aPDT ist eine selbstständige Leistung mit eigenem Indikationsbereich (adjuvante antimikrobielle Therapie in der Parodontitis-/Periimplantitis-Behandlung) und eigenem instrumentellem Aufwand (Photosensitizer, Laseraktivierung).
- § 6 Abs. 1 GOZ fordert keine wissenschaftlichen Studien; maßgeblich ist die Selbstständigkeit und das Fehlen im Gebührenverzeichnis — beides liegt vor.
- Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat die Analogberechnung der photodynamischen Therapie bestätigt; die Ablehnung mit dem Argument fehlender wissenschaftlicher Anerkennung wurde ausdrücklich verworfen.
- Als Anlagen: Beschluss Nr. 46 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen und die BZÄK-Analogliste, die die analoge Berechnungsfähigkeit stützen.
- Der klinische Nutzen im konkreten Fall ist dokumentiert (Befund, Sondierungstiefen/Keimbelastung, adjuvante Indikation).
Erfolgsaussicht
hochmittel bis hoch bei PKV/Zusatz; bei Beihilfe zuvor die einschlägige Verordnung auf Ausschlüsse prüfen
Rechtsprechung
- VG Stuttgart, 11.03.2013 — Az. 13 K 4202/11: Die photoaktivierte Desinfektion/aPDT ist nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnungsfähig; die Erstattung kann nicht mit dem Argument fehlender wissenschaftlicher Anerkennung abgelehnt werden. [Quelle]
- VG Stuttgart, 11.03.2013 — Az. 13 K 4557/11: Parallelentscheidung: Bestätigung der Analogberechnung der photodynamischen Therapie. [Quelle]
Gerichtsentscheidungen sind einzelfallbezogen — ob sie auf Ihren Fall übertragbar sind, hängt vom Sachverhalt ab.
Fristen & Grundregeln
Rechnung fristgerecht (unter Vorbehalt) zahlen · Anspruch schriftlich anmelden — § 15 VVG hemmt die Verjährung · 3 Jahre Zeit (§§ 195, 199 BGB) · Beihilfe: Widerspruch binnen 1 Monat
Das können Sie jetzt tun
- Kürzungsgrund identifizieren. Prüfen Sie das Schreiben gegen die Formulierungen oben — Versicherer arbeiten mit Textbausteinen.
- Ihre Zahnarztpraxis einbinden. Die stärksten Argumente sind fachlich: Bitten Sie Ihre Praxis um eine kurze Stellungnahme zur Abrechnung. (Praxen erstellen diese mit dem Erstattungskämpfer in zwei Minuten.)
- Schriftlich widersprechen. Erstattung ausdrücklich weiter geltend machen, normbezogene Begründung der Kürzung anfordern, Stellungnahme beilegen, Frist von drei Wochen setzen. Bei Beihilfe: Widerspruchsfrist von einem Monat beachten!
Sie wollen nicht selbst formulieren?
Der Erstattungskämpfer analysiert Ihr Kürzungsschreiben und erstellt den fachlich fundierten Konter — entwickelt von einem Zahnarzt. Für Praxen heute, für Versicherte in Kürze.
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